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Donnerstag, 13. Februar 2020

Motorisierte Kinderfahrzeuge - No Go in Vogelschutzgebieten !

Allgemeines

Knätter ... Knätter ... Krach ohne Ende und hoffnungsvolle Eltern, die hoffen, dass Ihr Kind der nächste Michael Schumacher ist ! Um es vorweg zu nehmen:

Motorisierte Kinderfahrzeuge sind ein absolutes No-Go in Natur- und Vogelschutzgebieten !

Ganz so ohne sind diese krachmachenden "Kinderspielzeuge" ohnehin nicht, denn aus rechtlicher Sicht ist auch einiges zu beachten. Wenn man sich näher mit diesen "Spielzeugen" beschäftigt, fallen diese Ratschläge von vielen einschlägigen Webseiten auf:
  1. Aus Sicherheitsgründen sollte jede Fahrt von einem Erwachsenen unbedingt aufmerksam beaufsichtigt werden. Und da reicht es nicht, wenn man nur mal zuruft, dass da ein Auto kommt oder ein Fußgänger doch bitte nicht angefahren werden soll. Das Unfallrisiko ist also hoch einzuschätzen, insbesondere dann, wenn Kinder mit den Geschwindigkeiten noch nicht zurecht kommen.
  2. Dem Kind würde es auch nicht schaden, wenn es einen Fahrradhelm oder ähnliches zum Schutz des Kopfes trägt. Bei ruckartigen Fahrbewegungen könnte sich das Kind stossen oder sogar mit dem Auto umkippen, da würde ein Helm den Kopf schützen. Gerade das wird oft und gerne vergessen. Warum eigentlich ? Beim Fahrradfahren ist das auch mittlerweile "angekommen", also warum nicht bei den Kinderautos ?
  3. Des Weiteren ist die Benutzung im öffentlichen Strassenverkehr nicht erlaubt. Öffentliche Strassen und Plätze sind also tabu. Alle anderen Flächen auf denen andere Fahrzeuge nicht fahren dürfen sind besser geeignet. Es gibt Vereine oder Go-Kart-Bahnen, wo man vielleicht prima auch motorisierte Kinderauts fahren kann !

Viele Eltern meinen, man könnte auch eben mal im Wald oder in Vogelschutz- / Naturschutzgebieten ausweichen. Ausser ab und zu ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug sollten diese Gebiete NICHT auf der Liste der Fahrstrecken stehen.

Wie verhalte ich mich richtig im Vogelschutzgebieten ?

Im Natur- / Vogelschutzgebiet  darf nichts passieren, was das Gebiet oder Teile davon zerstört, beschädigt oder verändert (ausgenommen sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Betreuer bzw. der Behörden.

Bitte beachten Sie diese allgemeinen Regeln:
  1. Die Wege dürfen nach Möglichkeit nicht verlassen werden. Sie zerstören sonst Lebens- und Niststätten oder beunruhigen wildlebende Tiere.
  2. Hunde müssen grundsätzlich ganzjährig an der Leine geführt werden.
  3. Die Ruhe der Natur darf nicht durch Lärm gestört werden.
  4. Es darf nur auf hierfür vorgesehenen Reitwegen geritten werden.
  5. Modellflugzeuge und ferngesteuerte Geräte sowie andere Luftfahrzeuge einschließlich Drachen dürfen nicht gestartet bzw. fliegen gelassen werden.
  6. Nur dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze dürfen mit Kraftfahrzeugen befahren werden bzw. nur dort dürfen Autos geparkt werden. 
  7. Die Natur ist kein Müllplatz. Es gibt genügend Möglichkeiten, wo Sie Ihre Abfälle legal entsorgen können.
  8. Entnehmen Sie keine wildlebenden Pflanzen oder Tiere !
  9. Zelten, "lagern" und Feuermachen ist verboten. 
  10. Das Betreten von zugefrorenen Teichflächen im Winter ist nicht gestattet.
  11. Bitte füttern Sie ohne Rücksprache keine wildlebenden Tiere !
 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in beträchtlicher Höhe geahndet werden kann.

Ein Blick über den Tellerrand - Weiterführende Webseiten:
  • ~*~
  • klick hier - Vogelschutzrichtlinie (Wikipedia)
  • klick hier - Verhaltensregeln für Naturfotographen

In diesem Sinne,

NICOLE  MÜLLER