Freitag, 21. Oktober 2016

OBV für Vogelschutz - Engelhelms

Mitteilung:

Die Ortsbeauftragten für Vogelschutz (OBV) werden von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland berufen. Bislang war dies für Engelhelms unser verstorbener 1. Vorsitzender Willi Müller. Die neue OBV ist nun Nicole Müller.

Für was ist ein Ortsbeauftragten für Vogelschutz (OBV) zuständig ?

Dies wurde 2002 in einer Handlungsanweisung festgelegt, die ich nachfolgend zitieren möchte:
1. Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
Gesetzliche Grundlage für die ehrenamtliche Tätigkeit der Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der §33 des Hessischen Naturschutzgesetzes: Die Beauftragten stehen Gemeinden, Behörden und Privatpersonen auf dem Gebiet des Vogelschutzes zur Verfügung. Die Beauftragten führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich. Der Ausweis ist gültig bis auf Widerruf und bleibt Eigentum der Staatlichen Vogelschutzwarte.

2. Berufung
Die Beauftragten werden von der Vogelschutzwarte berufen.

3. Aufgaben der Beauftragten
Mitwirkung und Beratung bei allen Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Natur und Landschaft, soweit vogelkundliche und vogelschützerische Belange berührt werden.
Die Ortsbeauftragten werden gebeten:

  • Am Jahresende einen Erfahrungsbericht zu erstellen, der dem zuständigen Kreisbeauftragten zu übersenden ist. Der Bericht soll eine kritische Darstellung der örtlichen Verhältnisse enthalten und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit aufzeigen.
  • Ständige Verbindung mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, den Naturschutzbeiräten sowie den Mitgliedern der Naturschutzverbände zu halten.
4. Fortbildung
Die fachliche Fortbildung der Kreisbeauftragten erfolgt durch die Vogelschutzwarte. Für die Ortsbeauftragten wird mindestens einmal im Jahr eine Informationsveranstaltung (OBV-Tagung) vom Kreisbeauftragten durchgeführt.

5. Unfallversicherungsschutz
Die Beauftragten sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Unfälle versichert (§539 Abs. 1 Nr. 13 der  Reichsversicherungsordnung). Unfälle sind unverzüglich der Vogelschutzwarte anzuzeigen.

Nicole Müller